Der Beschwerdeführer war offenbar der Auffassung die Arbeiten auf seinem Grundstück gehörten zum allgemeinen Unterhalt des bestehenden Parkplatzes und sei somit baubewilligungsfrei. Da die Baubewilligungspflicht (insbesondere auch ausserhalb der Bauzone) als bekannt gilt, erscheint jedoch zweifelhaft, ob er tatsächlich gutgläubig davon ausgehen konnte, dass keine Bewilligungspflicht für die Arbeiten bestand, nahm er doch eine bedeutende Vergrösserung des Parkplatzes vor. Zudem setzte er die Arbeiten auch nach der ersten Intervention der Gemeinde fort. Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnte er nicht mehr als gutgläubig gelten.