Selbst bei gutem Glauben der Bauherrschaft können gewichtige öffentliche Interessen wie die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone für eine Wiederherstellung sprechen.41 Ist die Bauherrschaft bösgläubig (im baurechtlichen Sinne), so kann auf die Wiederherstellung nur verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt oder in anderer Weise unverhältnismässig wäre.42 Der Beschwerdeführer war offenbar der Auffassung die Arbeiten auf seinem Grundstück gehörten zum allgemeinen Unterhalt des bestehenden Parkplatzes und sei somit baubewilligungsfrei.