bestand. Zudem begnügte sich der Beschwerdeführer nicht mit der Wiederherstellung des ursprünglich vorhandenen schmalen befestigten Streifens an der Parzellengrenze zum Grundstück Nr. I.________, sondern er erstellte einen befestigten Platz mit einer Fläche von 88 m2. Es kann somit keine Rede von einer massvollen Erweiterung des ursprünglich vorhandenen Parkplatzes sein. Aufgrund einer summarischen Prüfung kann somit auch unter diesem Titel keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c RPG erteilt werden. Die Terrainveränderung bzw. der Parkplatz auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ist daher auch materiell rechtswidrig.