Der Nachweis einer ununterbrochenen Nutzung des fraglichen Parkplatzes seit 70 Jahren ist somit nicht erbracht. Selbst wenn der Parkplatz vor dem 1.1.1971 bewilligungsfrei erstellt werden konnte, wurde diese Nutzung Ende der 90iger-Jahre offenkundig aufgegeben. Aus der Besitzstandsgarantie kann der Beschwerdeführer somit von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen entbindet die Ausführung von Bauvorhaben aufgrund der Besitzstandsgarantie nicht vom Erfordernis der Baubewilligung.26 Die massive Vergrösserung des ehemaligen Parkplatzes auf eine Fläche von 88 m2 benötigt eine Bau- oder Ausnahmebewilligung, die nicht vorliegt.