Den weiteren, auf der Kartenplattform der Schweizerischen Eidgenossenschaft25 einsehbaren Luftbilder lässt sich dazu Folgendes entnehmen: Auf dem Luftbild von 1965 ist lediglich eine befestigte Zufahrt neben dem Gebäude A.________ erkennbar. Im Bereich der (heutigen) Parzellengrenze zum Grundstück Nr. I.________ ist hingegen kein befestigter Platz erkennbar. Demgegenüber ist auf dem Luftbild von 1970 an der fraglichen Stelle ein schmaler, befestigter Streifen erkennbar, ebenso auf den Luftbildern von 1987 und 1994.