und Anlage im bisherigen Umfang, wenn sie durch eine Rechtsänderung widerrechtlich geworden ist. Hingegen besteht kein Anspruch auf Nutzungsänderung.12 Der fragliche Parkplatz dient den Bewohnern des Bauernhauses A.________, das sich in der Dorfzone befindet und nicht (mehr) landwirtschaftlich genutzt wird. Der Parkplatz, der sich in der Landwirtschaftszone befindet, wird somit nicht zonenkonform genutzt (vgl. Art. 16a RPG13 i.V.m. Art. 34 RPV14). Das Raumplanungsrecht des Bundes kennt für zonenwidrig gewordene Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone mit Art. 24c und Art. 37a RPG eine eigene Reglung, die Art. 3 BauG vorgeht.