a) Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen keine Baubewilligung für die ausgeführten Arbeiten. Er macht jedoch geltend, es sei nichts Neues gebaut worden. Die Arbeiten würden sich im Rahmen des allgemeinen Unterhalts bewegen. Der Parkplatz existiere schon seit mehr als 70 Jahren, wobei in der Vergangenheit auch ein Autounterstand auf diesem Parkplatz gestanden habe. Während circa 70 Jahren könne eine lückenlose gewohnheitsmässige Nutzung nachgewiesen werden. Dies werde von einem Nachbarn und einer ehemaligen Nachbarin bestätigt. Der Beschwerdeführer macht somit sinngemäss geltend, der Parkplatz profitiere von der Besitzstandsgarantie.