Die Gemeinde gab dem Beschwerdeführer deshalb Gelegenheit, Unterlagen zum angeblichen altrechtlichen Parkplatz einzureichen.11 Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Bezüglich der Existenz des angeblich seit Jahrzehnten vorhandenen Parkplatzes ist somit nicht erkennbar, inwiefern die Gemeinde einen rechtserheblichen Sachumstand nicht miteinbezogen hätte. So hat sie nicht nur die alten Baugesuchsakten und verschiedene Luftbilder konsultiert, sondern dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit gegeben, allenfalls nicht berücksichtigte Unterlagen dazu einzureichen. Die Arbeiten auf den Grundstücken des Beschwerdeführers wurden mehrmals vor Ort besichtigt.