Sie erkundigte sich nach dem Zweck der Arbeiten. Da der Beschwerdeführer geltend machte, es handle sich lediglich um das Planieren eines vorhandenen Parkplatzes, den es schon seit Jahrzehnten gebe, überprüfte die Vorinstanz die alten Baubewilligungsunterlagen beider Parzellen und sichtete Luftaufnahmen aus den Jahren 1932, 1951, 2000 sowie das aktuelle Luftbild auf Google Maps. Diese Überprüfung ergab, dass an besagtem Standort nie ein Parkplatz bewilligt worden und dass auf den beigezogenen Luftaufnahmen auch keiner ersichtlich war. Die Gemeinde gab dem Beschwerdeführer deshalb Gelegenheit, Unterlagen zum angeblichen altrechtlichen Parkplatz einzureichen.11