Die Behörde muss demnach nicht alles und jedes in Erfahrung bringen, was sich im Zusammenhang mit den interessierenden Lebensvorgängen abgespielt hat, sondern nur, was im Hinblick auf die Regelung des Rechtsverhältnisses bedeutsam ist. Umstände, die auf den Verfahrensausgang keinen Einfluss haben, müssen nicht in das Verfahren eingebracht werden.