20 VRPG ausdrücklich statuiert. Der Amtsbetrieb, der mit dem Untersuchungsgrundsatz verbunden ist, wird insoweit eingeschränkt. Die instruierende Behörde ist nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen, wenn ein Sachumstand von einer Partei zu ihrem Vorteil aufgehellt werden könnte, sie aber die ihr mögliche und zumutbare Mitarbeit unterlässt.7