Das heisse, dass alle Terrainveränderungen bis auf den gewachsenen Grund zurückzubauen seien, die zurückgebauten Materialien wie Kies etc. fachgerecht zu entsorgen bzw. zu recyceln seien und die Gemeinde über die Erledigung der Arbeiten in Kenntnis zu setzen sei. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs.