Gartengestaltungsarbeiten seien nicht baubewilligungspflichtig. Mit E-Mail vom 6. Juli 2020 machte die Gemeinde den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass die Arbeiten ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone ausgeführt würden, weshalb für die Baubewilligungspflicht strengere Vorschriften gelten würden. Das Erstellen eines Parkplatzes gelte nicht als Gartenarbeit. Mit einer Fläche von 88 m2 sei der Parkplatz sowohl ausserhalb wie auch innerhalb der Bauzone bewilligungspflichtig. Gemäss den Unterlagen der Gemeinde sei auf der Parzelle Nr. H.________ seit 1972 keine Baubewilligung mehr ausgestellt worden. Auch auf der Parzelle Nr. I.________ sei nie ein Parkplatz bewilligt worden.