Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 65 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 16/17 BVD 120/2020/46 3. Die Gemeinde Safnern hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von Fr. 1'077.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung