Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Ziffer 1 der Verfügung der Gemeinde Safnern vom 17. Juli 2020 wird angesetzt auf den 31. März 2021. Wird die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme nicht innert Frist oder nicht vorschriftsgemäss ausgeführt, wird die Baupolizeibehörde ohne weitere Verfügung den Rückbau beider Ställe auf Kosten der Verfügungsadressaten vornehmen (Art. 47 BauG) oder durch Dritte vornehmen lassen. 2. Die Beschwerdeführenden haben Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.00 zu bezahlen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag.