Diese Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde hat somit den Beschwerdeführenden einen Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 1'077.00 zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als Ziffer 2 der angefochtene Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Safnern vom 17. Juli 2020 aufgehoben wird und die Akten an die Gemeinde zurückgewiesen werden zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung der Gemeinde Safnern vom 17. Juli 2020 mit folgenden Ergänzungen bestätigt: