c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden einen Viertel der Parteikosten zu ersetzen. Diese werden vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden auf Fr. 4'308.00 (Honorar Fr. 3'750.00, Auslagen Fr. 250.00, Mehrwertsteuer Fr. 308.00) beziffert. Diese Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.