b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen nur teilweise durch, wobei sie als zu drei Vierteln unterliegend zu betrachten sind. In diesem Umfang werden sie kostenpflichtig (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV65). Die Beschwerdeführenden haben somit Verfahrenskoten in der Höhe von Fr. 1'200.00 zu bezahlen. Die verbleibenden Kosten sind nicht zu erheben (vgl. Art. 108 Abs. 2 VRPG).