b) Im vorliegenden Fall spricht die Kumulation von mehreren Gehörsverletzungen (Verletzung des Anhörungsrechts und der Begründungspflicht) hinsichtlich der abgelagerten Materialien bzw. des Lagerplatzes gegen eine Heilung, zumal diese ohne weitere Verfahrensschritte nicht möglich wäre. Hinzu kommt, dass die Gemeinde bezüglich des Lagerplatzes den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat. Zu prüfen ist nicht nur, welche Materialien entfernt werden müssen, sondern auch ob und wenn ja, in welchem Umfang, der befestigte Lagerplatz zurückgebaut werden muss.