c) Gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung werden die Beschwerdeführenden aufgefordert, die gelagerten Materialen entlang der I.________strasse zu entfernen. Welche Materialien gemeint sind, lässt sich weder dem Dispositiv noch der Begründung entnehmen. In ihrer Beschwerdevernehmlassung ergänzt die Gemeinde zwar, dass fremdes Material wie die erwähnten Metallgitter gemeint seien. Sie lässt damit jedoch offen, ob neben den Metallgittern weitere Materialien abgelagert sind, die ebenfalls entfernt werden müssten. Es ist somit unklar, wie die von der Gemeinde angeordnete Wiederherstellungsmassnahme umzusetzen ist. Sie ist zu wenig präzise formuliert und damit nicht vollstreckbar.