b) Die Wiederherstellungsverfügung hat die genaue Bezeichnung der Massnahmen zu enthalten, die die Pflichtigen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands zu treffen haben. Sind Gegenstände wegzuräumen, sind diese einzeln zu bezeichnen.61 Allgemein gilt, dass eine Verfügung soweit konkretisiert sein muss, dass sie unmittelbar durchgesetzt werden kann. Das heisst, das Verfügungsdispositiv muss so formuliert sein, dass sowohl für die Verfügungsadressatinnen und -adressaten als auch für die verfügende Behörde gleichermassen 57 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 13