Rechtskräftige Wiederherstellungsentscheide hat die Baupolizeibehörde ohne Verzug durchzusetzen.60 Aus diesen Gründen wird die angefochtene Verfügung von Amtes wegen mit einer Erfüllungsfrist und mit der Androhung der Ersatzvornahme ergänzt. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird unter Berücksichtigung der Festtage nicht auf drei, sondern auf gut vier Monate festgesetzt. 6. Wiederherstellung betreffend gelagertes Material