47 BauG lässt die Baupolizeibehörde rechtskräftig verfügte Massnahmen, die innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden, auf Kosten der Pflichtigen vornehmen. Rechtskräftige Entscheide sind grundsätzlich zu vollstrecken, ohne dass der Behörde ein Entschliessungsermessen zustünde.59 Rechtskräftige Wiederherstellungsentscheide hat die Baupolizeibehörde ohne Verzug durchzusetzen.60 Aus diesen Gründen wird die angefochtene Verfügung von Amtes wegen mit einer Erfüllungsfrist und mit der Androhung der Ersatzvornahme ergänzt.