46 Abs. 2 BauG hat die Gemeinde darauf verzichtet, eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme anzusetzen. In ihrer Stellungnahem vom 13. November 2020 führt sie dazu aus, bei der fehlenden Frist handle es sich um ein Versäumnis. Die Androhung der Ersatzvornahme sei hingegen absichtlich nicht erwähnt worden, da dies nach Meinung der Gemeinde eine zu strenge Massnahme für die Beschwerdeführenden sei. Diese Haltung widerspricht dem Gesetz. Gemäss Art. 47 BauG lässt die Baupolizeibehörde rechtskräftig verfügte Massnahmen, die innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden, auf Kosten der Pflichtigen vornehmen.