e) Die Wiederherstellungsverfügung hat neben dem gemäss Art. 52 VRPG erforderlichen Inhalt weitere Elemente zu enthalten. Dazu gehören insbesondere die Angabe einer Frist, innert welcher die verfügten Massnahmen auszuführen sind,57 und die Androhung der Ersatzvornahme für den Fall, dass die Wiederherstellung nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig vorgenommen wird.58 Entgegen den Vorgaben von Art. 46 Abs. 2 BauG hat die Gemeinde darauf verzichtet, eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme anzusetzen.