Besonderes Gewicht kommt dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets zu.53 Werden in der Landwirtschaftszone widerrechtlich errichtete Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, wird der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Solche rechtswidrigen Bauten müssen grundsätzlich beseitigt werden.54 Ein gewichtiges öffentliches Interesse am Rückbau der beiden Ställe ist daher gegeben.55 Ob die Beschwerdeführenden beim Erwerb der Liegenschaft vom rechtswidrigen Zustand wussten, ist nicht entscheidend. Als Käufer konnten sie keine bessere