c) Mangels Zonenkonformität können die beiden Ställe und der Lagerplatz nur mit einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG legalisiert werden. In Frage kommt einzig eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24e RPG (hobbymässige Tierhaltung). Die anderen Ausnahmetatbestände von Art. 24 ff. RPG kommen nicht in Betracht. Ausnahmebewilligungen für die hobbymässige Tierhaltung sind möglich für bauliche Massnahmen in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, wenn sie Bewohnerinnen und Bewohnern einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten (Art. 24e Abs. 1 RPG).