Für eine konkrete Beantwortung der Frage sei ein Betriebskonzept nötig. Aufgrund der vorhandenen Angaben seien die Chancen für eine Bejahung der Zonenkonformität gering.49 Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführenden in der Zwischenzeit eine ertrags- und gewinnorientierte Schaf- und Schweinehaltung betreiben würden, sind nicht aktenkundig. Insbesondere liegt kein entsprechendes Betriebskonzept vor. Gestützt auf die aktuell vorliegenden Angaben und Unterlagen ist die Zonenkonformität der beiden Ställe und des Lagerplatzes aufgrund einer summarischen Prüfung zu verneinen.