a) Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, dass sowohl die beiden Tierställe als auch die Lagerung von vier Siloballen zonenkonform seien. Sie haben jedoch darauf verzichtet, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt es als unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der Baubewilligung beseitigen zu lassen (sog. formelle Rechtswidrigkeit). In Fällen, in denen kein nachträgliches Baugesuch gestellt wird, hat die Rechtsmittelbehörde deshalb summarisch zu prüfen, ob das Vorhaben bewilligt werden könnte (sog. materielle Rechtswidrigkeit).45