von drei Monaten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD), wobei ausserhalb der Bauzone der Vorbehalt von Art. 7 Abs. 1 BewD zu beachten ist. Im Übrigen können Siloballenlager einzig bei Landwirtschaftsbetriebe (inklusive Nebenerwerbsbetriebe) als baubewilligungsfreie Nebenanlagen gelten, wenn die entsprechenden Rahmenbedingungen eingehalten sind.44 Unabhängig davon, was dort gelagert wird, ist der befestigte Lagerplatz entlang der I.________gasse somit baubewilligungspflichtig. Die Beschwerdeführenden legen weder dar noch ist aktenkundig, dass für den Lagerplatz eine Baubewilligung im Sinn von Art. 22 RPG vorhanden wäre.