Damit die Bewilligung erteilt werden konnte, machten die Beschwerdeführenden offenbar geltend, sie würden mit dem Halten von acht bis 15 Schafen als Selbstbewirtschafter gelten (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 Bst. a BGBB). Aus diesem Umstand folgt jedoch nicht, dass die Schafhaltung sowie die damit verbundenen Bauten und Anlagen aus raumplanungs- und baurechtlicher Sicht als mitbewilligt gelten. Die Beschwerdeführenden legen weder dar noch ist aktenkundig, dass für den Schafstall eine Baubewilligung im Sinn von Art. 22 RPG vorhanden wäre.