Das BGBB bezweckt u.a. die Schaffung bzw. Erhaltung leistungsfähiger, gut strukturierter Betriebe und Bewirtschaftungseinheiten (vgl. Art. 1 BGBB). Aus diesem Grund wird der Verkehr mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken einerseits privatrechtlich (Art. 11 ff. BGBB) und andererseits öffentlichrechtlich (Art. 58 ff. BGBB) beschränkt. Die Bewilligung für den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt (Art. 61 Abs. 2 BGBB). Damit die Bewilligung erteilt werden konnte, machten die Beschwerdeführenden offenbar geltend, sie würden mit dem Halten von acht bis 15 Schafen als Selbstbewirtschafter gelten (vgl. dazu Art.