Sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (sog. Besitzstandsgarantie). Der Nachweis, dass eine Baute einst bewilligt worden ist (oder bewilligungsfähig gewesen wäre), obliegt der Bauherrschaft; diese trägt auch die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit. Bei der Bewilligung, auf die sich die Beschwerdeführenden stützen, handelt es sich um die Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks gemäss Art. 61 ff. BGBB39. Das BGBB bezweckt u.a.