Insoweit liegt nach dem oben Ausgeführten ein formell rechtswidriger Zustand vor. Bezüglich des Schafunterstands berufen sich die Beschwerdeführenden auf die Besitzstandsgarantie und machen insbesondere geltend, mit der Erwerbsbewilligung des Regierungsstatthalters aus dem Jahr 2011 sei dieser bewilligt worden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 BauG werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (sog. Besitzstandsgarantie).