Die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet bildet ein zentrales Anliegen der Raumplanung.37 Gebiete ausserhalb der Bauzone sind deshalb für Bauvorhaben jeder Art und Grösse besonders empfindlich.38 Wie die Fotos in den Vorakten der Gemeinde zeigen, sind sowohl der Schafstall, als auch der Unterstand für die Hängebauchschweine aufgrund ihrer Dimensionen räumlich deutlich wahrnehmbar. Sie dienen der hobbymässigen Tierhaltung ausserhalb der Bauzone und sind deshalb geeignet, die 33 BVR 2015 S. 541 E. 3.3 mit Hinweisen 34 Vgl. Bernische Systematische Information Gemeinden (BSIG) Nr. 7/725.1/1.1 vom 25. April 2019, Information