Diese Fläche gilt als Tiergehege und ist ebenfalls zu berücksichtigen. Die beiden Ställe samt Gehege überschreiten somit das maximal zulässige Mass und unterliegen bereits aus diesem Grund der Baubewilligungspflicht. Hinzu kommt, dass bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen die Schwelle für die Bejahung der Baubewilligungspflicht aufgrund der erhöhten Empfindlichkeit baulicher Eingriffe generell tiefer liegt als bei Vorhaben innerhalb der Bauzone.36 Die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet bildet ein zentrales Anliegen der Raumplanung.37 Gebiete ausserhalb der Bauzone sind deshalb für Bauvorhaben jeder Art und Grösse besonders empfindlich.38