6 Abs. 1 Bst. a BewD.35 Demnach dürfen solche Bauten und Anlagen eine Grundfläche von 10 m2 und eine Höhe von höchstens 2.5 m nicht überschreiten. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Schafstall die Anforderungen einer bewilligungsfreien Baute im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD erfüllen würde. Der Unterstand für die Hängebauchschweine mag zwar für sich allein betrachtet eine Kleinbaute darstellen, die in der Bauzone als baubewilligungsfrei beurteilt werden könnte. Zu berücksichtigen ist aber, dass sich die Nutzung nicht auf die Baute beschränkt, sondern dass zusätzlich eine Umzäunung vorliegt. Diese Fläche gilt als Tiergehege und ist ebenfalls zu berücksichtigen.