Landschaftsschutzgebiete.34 d) Keiner Baubewilligung bedürfen insbesondere kleine Nebenanlagen wie Gehege oder kleine Ställe für einzelne Kleintiere (Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD). Gemäss kantonaler Praxis sind kleine Ställe und Gehege für einzelne Kleintiere wie Meerschweinchen, Kaninchen, Hühner, Gänse, Enten, Vögel, Katzen, Hunde, Schafe, Ziegen usw. baubewilligungsfrei, wenn sie der hobbymässigen, nicht aber der gewerbsmässigen Tierhaltung dienen. Die maximalen Masse baubewilligungsfreier Ställe und Gehege entsprechen denjenigen von Kleinbauten gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst.