46 Abs. 1 BauG). Vorliegend ist umstritten, ob die beiden Tierställe und die gelagerten Materialien baubewilligungspflichtig sind. Dies ist vorab zu prüfen. Falls die Bewilligungspflicht zu bejahen ist, ist danach summarisch zu prüfen, ob sie bewilligungsfähig wären oder ob sie auch materiell rechtswidrig sind.