Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden rechtlich zur Schafhaltung verpflichtet seien. Für den im Herbst 2019 erstellten, knapp 6 m2 kleinen mobilen Unterstand für die zwei Hängebauchschweine sei keine Baubewilligung eingeholt worden. Dabei handle es sich um eine baubewilligungsfreie Baute. Bei den entlang der I.________strasse gelagerten Materialien gehe es um Siloballen. Die Gemeinde habe mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 die Lagerung von maximal vier Siloballen bewilligt. An diese Vorgabe hätten sich die Beschwerdeführenden stets gehalten.