Sie beantragen mit ihrem Hauptbegehren die ersatzlose Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung sowie die Feststellung, dass sowohl die beiden Tierställe als auch die Lagerung von vier Siloballen zonenkonform seien und keiner Baubewilligung bedürften. Sie machen geltend, der seit Jahren oder gar Jahrzehnten bestehende Schafunterstand geniesse bau- und raumplanungsrechtliche Besitzstandsgarantie. Zudem handle es sich um ein geringfügiges Objekt zur Ausübung der Landnutzung, für welches in der Landwirtschaftszone gar keine Baubewilligung erforderlich sei. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden rechtlich zur Schafhaltung verpflichtet seien.