a) Die angefochtene Verfügung verpflichtet die Beschwerdeführerenden, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, d. h. die zwei bereits erstellten Ställe für Schafe und Hängebauchschweine sowie die gelagerten Materialien entlang der I.________strasse zu entfernen. Die Beschwerdeführenden haben kein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Sie beantragen mit ihrem Hauptbegehren die ersatzlose Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung sowie die Feststellung, dass sowohl die beiden Tierställe als auch die Lagerung von vier Siloballen zonenkonform seien und keiner Baubewilligung bedürften.