Zudem stellte das Rechtsamt den Beschwerdeführenden sämtliche Akten zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Selbst wenn eine Gehörsverletzung vorgelegen hätte, wäre diese im Beschwerdeverfahren geheilt worden, zumal der BVD als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. Art. 66 VRPG). g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bezüglich der beiden Tierställe keine Gehörsverletzung vorliegt. Hingegen ist aufgrund der Vorakten davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden bezüglich des Lagerplatzes bzw. der gelagerten Materialien keine Gelegenheit geboten wurde, sich vor Erlass der Wiederherstellungsverfügung zu äussern. Zudem