Mit dem fraglichen Schreiben forderte das Regierungsstatthalteramt die Gemeinde auf, das baupolizeiliche Verfahren innert Frist mittels Erlass einer Wiederherstellungsverfügung abzuschliessen und den Beschwerdeführenden darin die Möglichkeit einzuräumen, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Es handelt sich somit nicht um ein neues, entscheidwesentliches Aktenstück, das die Gemeinde beigezogen hat, sondern um eine Weisung der Aufsichtsbehörde nach Art. 48 Abs. 1 BewD28. Davon musste den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren keine Kenntnis gegeben werden. Zudem stellte das Rechtsamt den Beschwerdeführenden sämtliche Akten zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.