In ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2020 halten die Beschwerdeführenden an ihrer Rüge der mehrfachen Verletzung des rechtlichen Gehörs fest und bemängeln insbesondere, dass sie keine Kenntnis vom in der Beschwerdevernehmlassung der Gemeinde erwähnten Schreiben des Regierungsstatthalteramts vom 8. Juli 2020 hätten. Mit dem fraglichen Schreiben forderte das Regierungsstatthalteramt die Gemeinde auf, das baupolizeiliche Verfahren innert Frist mittels Erlass einer Wiederherstellungsverfügung abzuschliessen und den Beschwerdeführenden darin die Möglichkeit einzuräumen, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.