f) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht auf Einsicht in sämtliche Verfahrensakten (Art. 23 Abs. 1 VRPG).24 Die Behörde ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, die Akten von Amtes wegen zur Einsicht vorzulegen. Hingegen hat sie die Parteien über den Beizug von neuen Unterlagen zu orientieren, auf die sie sich in ihrer Verfügung bzw. ihrem Entscheid zu stützen gedenkt.25 Es ist in erster Linie Sache der Parteien, die Akteneinsicht zu beantragen.26 Unterlassen sie dies, können sie sich im Nachhinein nicht über eine Gehörsverletzung beklagen.27