Sie war deshalb auch nicht gehalten, vor Erlass der Wiederherstellungsverfügung zwingend eine Begehung mit dem Regierungsstatthalteramt und dem AGR durchzuführen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welchen Erkenntnisgewinn ein Augenschein bezüglich der Frage, ob der Schafstall bewilligt sei, hätte bringen können, werden doch Bewilligungen schriftlich erteilt.