Sie bat die Beschwerdeführenden deshalb, umgehend ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.23 Die Vorinstanz ging unter diesen Umständen von einer für das baupolizeiliche Verfahren rechtsgenüglich erstellten Sachlage aus, nämlich dem Vorhandensein von nicht bewilligten Ställen für die hobbymässige Tierhaltung in der Landwirtschaftszone. Sie war deshalb auch nicht gehalten, vor Erlass der Wiederherstellungsverfügung zwingend eine Begehung mit dem Regierungsstatthalteramt und dem AGR durchzuführen.