Regierungsstatthalteramts zukommen zulassen, damit sie die Angelegenheit mit dem AGR besprechen könne.21 Der Beschwerdeführer 1 weigerte sich, das fragliche Dokument einzureichen, bestand auf einer Begehung und stellte in Aussicht, die Verfügung des Regierungsstatthalteramts nötigenfalls dannzumal vorzulegen.22 Wie sich dem Schreiben an die Beschwerdeführenden vom 19. Mai 2020 entnehmen lässt, ging die Gemeinde in der Folge davon aus, dass die fragliche Auflage des Regierungsstatthalteramts das bäuerliche Bodenrecht betraf und deshalb das baupolizeiliche Verfahren nicht zu verhindern vermochte. Sie bat die Beschwerdeführenden deshalb, umgehend ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.23