Der angefochtenen Verfügung lässt sich unter anderem entnehmen, dass sich diese auf Art. 45 und Art. 46 BauG stützt. Was die beiden Ställe betrifft, ist auch ohne weiteres ersichtlich, auf welche Überlegungen die Gemeinde ihre Verfügung stützte: Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführenden diese ohne Baubewilligung erstellt hatten. Mangels nachträglichen Baugesuchs sah sie sich als zuständige Baupolizeibehörde verpflichtet, gegen diesen baurechtswidrigen Zustand einzuschreiten und den rechtmässigen Zustand wiederherstellen zu lassen.